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Leasing – das muss man über die Laufzeit wissen!

Lesezeit: 8 Min

Zukünftige Leasingnehmer haben oft viele Fragen zum Leasingvertrag. Insbesondere die Vertragslaufzeit und die Höhe der monatlichen Raten sind für Unternehmer wichtige Faktoren, um die Realisierbarkeit der Finanzierung abschätzen zu können. Hier eine Einführung vom Profi!

Lange oder kurze Laufzeit - was sind die Vorteile?

Entscheidet man sich für diese Form der Finanzierung, muss man gleich verschiedene Faktoren im Auge behalten. Neben den monatlichen Leasingraten und dem Restwert sind für den Leasingnehmer auch die Höhe einer möglichen Anzahlung und die Laufzeit wichtig.

Dass beispielsweise eine lange Leasinglaufzeit mit geringeren Raten einhergeht, ist keineswegs immer der Fall. Denn: Die Wertminderung durch Verschleiß bildet auch eine Komponente bei der Berechnung der monatlichen Raten – so ist der Restwert bei länger genutzten Fahrzeugen beispielsweise deutlich geringer als bei kürzeren Laufzeiten.

Zudem kann eine hohe monatliche Rate für ein Auto-Leasing oder eine Maschine im Einzelfall steuerlich absolut Sinn machen. Insbesondere beim gewerblichen Leasing ist es daher wichtig, dass die Leasinggesellschaft den Unternehmer sowie seine Branche versteht und auf seine Anforderungen wie Liquiditätsschonung und steuerliche Vorteile eingeht. Das Angebot eines Full-Service-Leasings kann sich dann mit dem richtigen Partner zum Rundum-Sorglos-Paket entwickeln.

Leasingrate mit unterschiedlichen Laufzeiten berechnen?

Sie möchten herausfinden, wie sich unterschiedliche Laufzeiten auf die Leasingrate auswirken? Nutzen Sie dafür einfach unseren Leasingrechner!

Leasingverträge: Was bedeutet die amtliche AfA-Tabelle?

Die Abschreibungsdauer der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ist, wie oben beschrieben, unter der Berücksichtigung der jeweiligen Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen. Hierbei sind die amtlichen AfA-Tabellen hinzuzuziehen, da sie den Werteverschleiß abbilden. Sie finden die AfA-Tabellen hier.

Richtig leasen: Was ist die 40-90-Regel?

Um die steuerlichen Vorteile von Leasing nutzen zu können, ist es in aller Regel wichtig, dass der Leasinggeber – also die Leasinggesellschaft – vom Finanzamt auch als Eigentümer des Leasingobjekts angesehen wird und nicht etwa der Leasingnehmer. Die Beurteilung erfolgt aufgrund der oben beschriebenen AfA-Tabelle und der 40-90-Regel. Diese besagt, dass die Grundleasingzeit mindestens 40 % der üblichen Nutzungsdauer währen muss, aber keinesfalls länger als 90 % andauern darf.

Kann ein Leasingvertrag vorzeitig gekündigt werden?

Tatsächlich kann der Leasingnehmer den Vertrag auch vorzeitig kündigen, wenn ein entsprechendes Kündigungsrecht vertraglich geregelt ist. Die Kündigungstermine und die Höhe der Abschlusszahlungen sind dann auch vorab vertraglich festgelegt worden. Wichtig: Der erste Kündigungstermin liegt wie oben beschrieben bei 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

Darüber hinaus können bestimmte wirtschaftliche Gründe bei Kunden zu einer vorzeitigen Beendigung führen. Auch das Gegenteil ist möglich: So kann bei einem vertraglich eingeräumten Nutzungsoptionsrecht der Vertrag auch verlängert werden und dadurch den Restwert pro Monat verringern.

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