Kündbarer Leasingvertrag

Bei kündbaren Leasingverträgen stehen die Konditionen für eine eventuelle vorzeitige Beendigung im Gegensatz zu einem normalen Leasingvertrag bereits bei Vertragsabschluss fest. Damit ist dieser Leasingvertrag eine besondere Variante des normalen Leasingvertrags mit davon abweichenden Vereinbarungen zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber. 

Wie lange läuft ein Leasingvertrag normalerweise?

Neben den vertraglich vereinbarten Regelungen zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber bestimmen gesetzliche Rahmenbedingungen die Laufzeit des Vertrags. Die Vertragslaufzeit beim Leasing orientiert sich dabei normalerweise an der gültigen Abschreibungszeit eines Leasingobjekts. Denn: Investitionsgüter und Leasingobjekte wie zum Beispiel ein Fahrzeug oder eine Maschine unterliegen einer technischen, wirtschaftlichen und zeitlich bedingten Abnutzung, sodass sie nur für einen begrenzten Zeitraum genutzt werden können. Dies nennt man die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Diese wirtschaftliche Nutzungsdauer beschreibt also den Zeitraum, in dem ein Gegenstand wirtschaftlich rentabel genutzt werden kann. Sie endet, sobald sich seine Wirtschaftlichkeit dermaßen verschlechtert, dass der Gewinn des Unternehmens gemindert wird. Dies ist Rahmen des Leasings steuerlich relevant. 

Wann ist ein Leasingvertrag kündbar?

Die Laufzeit eines Leasingvertrages orientiert sich an der betriebsindividuell festgestellten Nutzungsdauer und der sogenannten 40 %-/90 %-Regel. Das bedeutet: Bei einem kündbaren Leasingvertrag werden die Kündigungstermine und die Höhe der Abschlusszahlungen vorab vertraglich zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber festgelegt. Der erste Kündigungstermin für den Leasingnehmer liegt dann in der Regel frühestens bei 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Die Zeit davor nennt man die unkündbare Grundmietzeit. Während der Grundmietzeit, auch Grund-Leasing-Zeit genannt, kann der Leasingvertrag weder vom Leasingnehmer noch vom Leasinggeber gekündigt werden.

Darüber hinaus können bestimmte wirtschaftliche Gründe bei Kunden zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags führen. Auch das Gegenteil ist möglich: So kann bei einem vertraglich eingeräumten Nutzungsoptionsrecht der Vertrag auch über die Grundlaufzeit hinaus weiterlaufen und dadurch den Restwert pro Monat verringern.

Anmerkung: bei einem klassischen TA Vertrag korrekt. Im Falle des KV ist es nicht korrekt von einer Weiteramortisation des Restwertes zu sprechen. 

Wann macht ein kündbarer Leasingvertrag Sinn?

Kündbare Leasingverträge sind insbesondere für den Leasingnehmer immer dann sinnvoll, wenn die amtliche AfA-Zeit unter der gewünschten Vertragslaufzeit liegt. Dies ist beispielsweise oft beim Leasing von IT-Hardware der Fall, da diese bereits vor Ablauf der üblichen Laufzeit laut der amtlichen AfA-Tabelle ausgetauscht werden muss. Auch wenn der Leasingnehmer das Leasingobjekt nicht bilanzieren möchte macht ein kündbarer Leasingvertrag Sinn. Denn: Um die steuerlichen Vorteile von Leasing nutzen zu können, ist es in aller Regel wichtig, dass der Leasinggeber vom Finanzamt als wirtschaftlicher Eigentümer des Leasingobjekts angesehen wird und nicht der Leasingnehmer. Um daher eine Klassifikation des Vertrags als Mietkaufvertrag zu vermeiden, ist eine Kündigung – gegen eine festgelegt Abschlusszahlung – frühestens nach Ablauf von 40 Prozent der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Objekts möglich. Auf diese Weise lassen sich die Leasingobjekte auch stets den betrieblichen Anforderungen anpassen. 

 

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Praxis-Beispiel: Wann eine vorzeitige Kündigung mit Nachzahlung sinnvoll ist

Die strategische Stärke eines kündbaren Leasingvertrags zeigt sich besonders, wenn die hohe Nachzahlung steuerlich sinnvoll eingesetzt werden kann. Das finanzielle Prinzip dahinter nennt sich Gewinnkomprimierung oder steuerliche Gewinnverschiebung: In einem Geschäftsjahr mit außergewöhnlich hohen Gewinnen droht eine entsprechend hohe Belastung aus Gewerbe- und Körperschaftsteuer. Die Nachzahlung aus einer vorzeitigen Vertragskündigung wirkt im Jahr der Kündigung als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe und drückt den steuerbaren Gewinn unmittelbar.

Der Fall: IT-Dienstleister im KI-Wachstum

Ein IT-Dienstleister hat vor 28 Monaten einen Leasingvertrag über PCs, Macs und Laptops für 40 Arbeitsplätze sowie die zugehörige Server-Infrastruktur abgeschlossen, monatliche Leasingrate 24.000 €. Die Geschäftsentwicklung ist außergewöhnlich gut — starkes Wachstum im KI-Bereich, neue Mandate, deutlich höhere Profitabilität als geplant. Gleichzeitig stößt die bestehende Hardware an Grenzen: Software-Entwicklung und KI-Workloads brauchen leistungsfähigere Macs an den Arbeitsplätzen und vor allem aktuelle NVIDIA-Server-Technologie für das Training und den produktiven Betrieb der KI-Modelle.

Der Vertrag wird mit Restwert 12.000 vorzeitig gekündigt. Die Nachzahlung beträgt rund 112.000 € — die ausstehenden Restraten als Schluss- und Schadenersatzzahlung. Steuerlich entsteht durch die Kündigung folgende Mechanik:

Sofortiger Betriebsausgabenabzug. Die 112.000 € sind kein zu aktivierendes Investitionsgut, sondern eine sofort fällige Sonderzahlung. Sie werden im Jahr der Kündigung zu 100 % als Betriebsausgabe verbucht.

Senkung des steuerbaren Gewinns. Der Gewinn des aktuellen Jahres sinkt um diese 112.000 €. Bei einer durchschnittlichen Unternehmens-Gesamtbelastung von rund 30 % aus Gewerbe- und Körperschaftsteuer ergibt sich eine sofortige Steuerersparnis von etwa 33.000 €.

Liquiditäts-Shift. Statt das Geld unwiderruflich an das Finanzamt zu zahlen, nutzt das Unternehmen die Liquidität, um die veraltete Hardware vollständig vom Tisch zu bekommen und parallel auf die für KI-Workloads geeignete Infrastruktur umzusteigen — leistungsfähigere Macs an den Arbeitsplätzen und aktuelle NVIDIA-Server für die KI-Entwicklung.

Der strategische Doppel-Effekt: technologischer Sprung in eine wachstumsentscheidende Infrastruktur und steuerliche Glättung des Gewinns in einem Vorgang. Wenn absehbar ist, dass die hohen Anlaufkosten der neuen Hardware das nächste Geschäftsjahr ohnehin weniger profitabel machen werden, ist der Gewinn optimal in das Jahr verschoben worden, in dem die Steuerlast am stärksten gewogen hätte.

Drei steuerliche Prüfpunkte vor der Kündigung

So strategisch sinnvoll die vorzeitige Kündigung sein kann — drei Details sollten vor der Umsetzung im Einzelfall geprüft werden.

Umsatzsteuer-Vorfinanzierung. Auf die Nachzahlung wird die Umsatzsteuer (aktuell 19 %) zusätzlich fällig. Diese ist als Vorsteuer beim Finanzamt rückerstattungsfähig, muss aber kurzfristig vorfinanziert werden. Bei einer Nachzahlung von 112.000 € entspricht das einer vorübergehenden Liquiditätsbindung von 21.000 €.

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung. Laufende Leasingraten werden gewerbesteuerlich anteilig wieder hinzugerechnet (in der Regel 25 % von einem Fünftel der Raten bei beweglichen Wirtschaftsgütern). Bei einer echten Schluss- und Schadenersatzzahlung wegen vorzeitiger Vertragskündigung entfällt diese Hinzurechnung in der Regel — der steuerliche Effekt für die Gewerbesteuer verbessert sich dadurch zusätzlich.

Echte Betriebsausgabe statt verdeckter Anschaffung. Die Leasinggesellschaft darf das Leasingobjekt nach der Kündigung nicht zu einem symbolischen Preis an den Leasingnehmer überlassen. Geschieht das, stuft das Finanzamt den Gesamtvorgang als verdeckten Ratenkauf ein. In diesem Fall müsste die Nachzahlung nachträglich aktiviert und über die Restnutzungsdauer abgeschrieben werden — der gewünschte Sofort-Effekt als Betriebsausgabe wäre verloren.

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