Der Leasingvertrag

Der Leasing-Vertrag ist im BGB nicht geregelt. Die Rechtsnatur des Vertrags ergibt sich aus den Vereinbarungen. Der Vertrag ist ein Gebrauchsüberlassungsvertrag (Nutzungsüberlassungsvertrag). Leasingverträge regeln die Rechte und Pflichten zwischen Leasingnehmern und Leasinggebern. So werden zum Beispiel Laufzeit und Leasingraten genau festgelegt und weitere Bestimmungen vertraglich vereinbart. Grob zu unterscheiden sind zum Beispiel die sogenannten Teil- und Vollamortisationsverträge. Der Unterschied bei diesen Verträgen ist, dass bei der Teilamortisation nicht die gesamten Kosten der Finanzierung und der Wert des Objekts auf die Laufzeit verteilt wird. Es bleibt hier ein Restwert bestehen. Gegen Zahlung des Restwertes kann der Leasingnehmer unter Umständen nach Ablauf der Laufzeit das Objekt vom Leasinggeber übernehmen. Das ist ein grundlegender Unterschied vieler Leasingverträge und sollte schon zu Beginn bedacht werden. Auch ist es möglich, einen Leasingvertrag zu verlängern. Dazu wird der verbleibende Restwert als Basis genommen und ein Anschluss-Leasing-Vertrag abgeschlossen. 

Dreiecksverhältnis

Im Leasingvertrag werden die Rechte und Pflichten von drei Parteien geregelt:

  • Hersteller, Händler beziehungsweise Lieferant
  • Leasinggesellschaft: erwirbt das Leasingobjekt vom Hersteller/Lieferanten und überlässt es dem Leasingnehmer auf Basis des Leasingvertrags gegen Zinszahlung zum Gebrauch
  • Leasing-Nehmer: entscheidet sich beim Hersteller/Lieferanten für ein Leasingobjekt

Jeder steht mit jedem in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung.

 

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