Konzentrationsklausel
Die Konzentrationsklausel gibt vor, wie hoch der Anteil eines einzelnen Debitors im Verhältnis zum Gesamtbestand der Forderungen eines Factoring-Kunden sein darf. Im Rahmen eines Factoringvertrages wird festgelegt, dass ein einzelner Debitor eine maximale Quote (in der Regel ca. 35% – 45%) im Verhältnis zum Gesamtbestand der Debitoren nicht übersteigen darf. Sollte der Forderungsbestand eines einzelnen Debitors über der vereinbarten Quote liegen, wird für den darüber liegenden Teil keine Finanzierung gewährt.





