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Mehrwertsteuersenkung: Das sollten Sie jetzt wissen.

Lesezeit: 5 Min

Ob die Mehrwertsteuersenkung als Teil des Konjunkturpakets die Schäden der Corona-Krise auffangen kann, steht noch in den Sternen. Klar ist aber schon jetzt, dass sie einen Haufen Arbeit verursacht: Einmal zum Beginn der Regelung und dann wieder zum Ende, wenn alles wieder zurückgebaut wird. Hier ein Überblick, was Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler jetzt wissen müssen.

Muss die Senkung weitergegeben werden?

Die erste Frage, die sich Unternehmen beantworten müssen: Geben wir die Steuersenkung weiter? Zeitschriftenabos, Mitgliedsbeiträge und andere Dauerschuldverhältnisse mit Privatpersonen müssen wegen der unterjährigen Steuersenkung angepasst werden, da der ursprüngliche Preis auf Grundlage der höheren Mehrwertsteuer vereinbart wurde. Darüber hinaus kann die verminderte Mehrwertsteuer ganz, teilweise oder gar nicht an den Konsumenten weitergeben werden. Das Recht zur freien Preisbildung ist laut Ministerium nicht aufgehoben.

Muss die Mehrwertsteuer ausgewiesen werden?

Ja. Unternehmer sollten zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember den reduzierten Steuersatz ausweisen. Denn: Sind 19 % als Mehrwertsteuer ausgewiesen, müssen auch 19 % abgeführt werden. Dies gilt auch beim Vorsteuerabzug: Wird die Leistung zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember erbracht und mit dem alten Satz ausgewiesen, muss dieser auch abgeführt werden. Der Leistungsempfänger kann jedoch nur 16 % als Vorsteuer abziehen. Wichtig hierbei: Umsatzsteuer entsteht erst mit Ausführung einer Teilleistung oder der Erbringung der vollständigen Leistung.

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