Rückgabepflicht
Die Rückgabepflicht verpflichtet den Leasing-Nehmer, das Leasing-Objekt nach Beendigung des Leasingvertrags zurückzugeben. Kommt der Leasing-Nehmer dieser Pflicht nicht nach, kann der Leasing-Geber weiterhin die Zahlung der Leasingraten und gegebenenfalls zusätzlich Schadensersatz verlangen, wenn Schäden am Leasing-Objekt entstanden sind. Nach der gesetzlichen Vorstellung hat der Leasing-Geber das Objekt beim Leasing-Nehmer abzuholen, wobei regelmäßig ein anderer Übergabeort vertraglich vereinbart wird.
Beispiel: Ein Betrieb gibt am Laufzeitende einen geleasten Gabelstapler zurück. Normale Gebrauchsspuren am Lack sind unproblematisch; ein verbogener Mast gilt als übermäßiger Schaden und wird nach Gutachten in Rechnung gestellt.





