Was bedeutet wirtschaftliches Eigentum?

Wirtschaftliches Eigentum beschreibt die wirtschaftliche Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einer Person oder einem Unternehmen. Wirtschaftlicher Eigentümer ist, wer den Nutzen aus einem Wirtschaftsgut zieht und die damit verbundenen Chancen und Risiken trägt – unabhängig vom rechtlichen Eigentum.

Beispiel Leasing:
Beim Leasing nutzt der Leasing-Nehmer das Leasing-Objekt, während der Leasing-Geber in der Regel rechtlicher Eigentümer bleibt. Je nach Vertragsgestaltung wird geprüft, wem das Wirtschaftsgut wirtschaftlich zugeordnet wird.

Abgrenzung von wirtschaftlichem und zivilrechtlichem Eigentum

Im Privatrecht beschreibt der Begriff (zivilrechtliches) Eigentum nach §903 BGB die tatsächliche Herrschaft einer Person über ein Wirtschaftsgut. Ein Eigentümer kann mit seinem Eigentum verfahren wie er möchte. Eingeschränkt wird er in seinem Handeln nur vom Gesetz oder den Rechten Dritter.

Für steuerliche Zwecke hingegen wird ein Wirtschaftsgut jedoch dem wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet. Dieser hat nach handelsrechtlichen Grundsätzen die Pflicht, die Vermögensgegenstände in seiner Bilanz als Vermögen auszuweisen. 

Wann liegt wirtschaftliches Eigentum vor?

Entscheidend für die Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums ist, wer über Besitz, Nutzen, Lasten und Risiken eines Wirtschaftsguts verfügt. Wirtschaftliches und zivilrechtliches Eigentum können daher auseinanderfallen – der rechtliche Eigentümer muss also nicht automatisch auch der wirtschaftliche Eigentümer sein. 

In der Praxis gibt es dafür unzählige rechtliche Gestaltungen, bei der diese beiden Formen auseinanderfallen können. Hierzu können beispielsweise Leasing- oder Treuhandverträge zählen.

Wirtschaftliches Eigentum beim Leasing

Gerade das Leasing ist dabei ein Paradebeispiel und wird in der Abgabenordnung (AO) genauer geregelt. Bei Standard-Leasingverträgen liegt in der Regel sowohl das wirtschaftliche als auch das zivilrechtliche Eigentum beim Leasing-Geber. Allerdings schafft die AO darüber hinaus weiterführende Regeln für das Leasing von Mobilien und Immobilien, wo wirtschaftliches und zivilrechtliches Eigentum auseinanderfallen können. 

Wie wirkt sich der Besitz auf das wirtschaftliche Eigentum aus?

Die Kernaussage der Regelungen in der AO lautet, dass die tatsächliche Herrschaft entscheidend ist, was in diesem Kontext der Besitz ist. „Besitz“ bedeutet, dass jemand tatsächlich über eine Sache verfügt, sie in seiner Gewalt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Sache sein Eigentum ist oder nicht, also beispielsweise auch dann, wenn die Sache gemietet oder unrechtmäßig angeeignet ist. Der Besitzer darf über die Objekte nur im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Eigentümer verfügen. Der Leasing-Nehmer ist der Besitzer des Leasing-Objekts, während der Leasing-Geber in der Regel Eigentümer ist. Alle Einzelheiten, wie der Leasing-Nehmer das Leasing-Objekt nutzen kann und welche Pflichten er hat, sind im Leasingvertrag regelt.

Übt nämlich eine andere Person als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über eine Sache aus, so fällt das wirtschaftliche Eigentum ihr zu. Die tatsächliche Herrschaft (Besitz) meint das wirtschaftliche Ausschließen des zivilrechtlichen Eigentümers auf die Einwirkung der Sache für die gewöhnliche Nutzungsdauer. Außerdem verpflichtet die AO dazu, jede Eigentumsentscheidung stets im individuellen Einzelfall zu prüfen und zuzuordnen.

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