Eigentum / Wirtschaftliches Eigentum

Im Privatrecht beschreibt der Begriff (zivilrechtliches) Eigentum nach §903 BGB die tatsächliche Herrschaft einer Person über ein Wirtschaftsgut. Ein Eigentümer kann mit seinem Eigentum verfahren wie er möchte. Eingeschränkt wird er in seinem Handeln nur vom Gesetz oder den Rechten Dritter.

Für steuerliche Zwecke hingegen wird ein Wirtschaftsgut jedoch dem wirtschaftlichen Eigentümer zugerechnet. Dieser hat nach handelsrechtlichen Grundsätzen die Pflicht, die Vermögensgegenstände in seiner Bilanz als Vermögen auszuweisen.

Doch wie definiert sich nun wirtschaftliches Eigentum? Wer über Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren eines Wirtschaftsguts verfügt und den zivilrechtlichen Eigentümer damit verdrängt, gilt gemeinhin als wirtschaftlicher Eigentümer. Das wirtschaftliche Eigentum unterscheidet sich folglich vom zivilrechtlichen und nicht immer muss der wirtschaftliche Eigentümer gleichzeitig auch der zivilrechtliche sein. In solchen Fällen kommt es meist zu einer Prüfung des Eigentums.

In der Praxis gibt es dafür unzählige rechtliche Gestaltungen, bei der diese beiden Formen auseinanderfallen können. Hierzu können beispielsweise Leasing- oder Treuhandverträge zählen.

Gerade das Leasing ist dabei ein Paradebeispiel und wird in der Abgabenordnung (AO) genauer geregelt. Bei Standard-Leasingverträgen liegt in der Regel sowohl das wirtschaftliche als auch das zivilrechtliche Eigentum beim Leasing-Geber. Allerdings schafft die AO darüber hinaus weiterführende Regeln für das Leasing von Mobilien und Immobilien, wo wirtschaftliches und zivilrechtliches Eigentum auseinanderfallen können.

Die Kernaussage dieser Regelungen legt fest, dass die tatsächliche Herrschaft entscheidend ist. Übt nämlich eine andere Person als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über eine Sache aus, so fällt das wirtschaftliche Eigentum ihr zu. Die tatsächliche Herrschaft meint dabei das wirtschaftliche Ausschließen des zivilrechtlichen Eigentümers auf die Einwirkung der Sache für die gewöhnliche Nutzungsdauer. Außerdem verpflichtet die AO dazu, jede Eigentumsentscheidung stets im individuellen Einzelfall zu prüfen und zuzuordnen.

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