Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (AfA-Zeit)

In der Betriebswirtschaftslehre beschreibt der Begriff Nutzungsdauer ein abnutzbares Wirtschaftsgut genutzt werden kann. Ist ein Wirtschaftsgut einer bestimmten Abnutzung ausgesetzt, dann hat es eine allgemeine Nutzungsdauer. Hierbei wird zwischen der technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Nutzungsdauer unterschieden.

Die technische Nutzungsdauer ist darauf zurückzuführen, wie lange ein Wirtschaftsgut technische Leistung erbringen kann. Als Ausgangswert wird dabei ein unter üblichen Bedingungen arbeitender Betrieb genommen. Die technische Nutzungsdauer kann durch Maßnahmen wie Reparaturen oder Wartungen verlängert werden.

Die wirtschaftliche Nutzungsdauer beschreibt den Zeitraum, in dem ein Gegenstand wirtschaftlich rentabel genutzt werden kann. Sie endet, sobald sich seine Wirtschaftlichkeit dermaßen verschlechtert, dass der Gewinn des Unternehmens gemindert wird.

Die rechtliche Dauer geht mit rechtlichen Rahmenbedingungen wie der Laufzeit von Patenten, Mieten oder Leasingverträgen einher.

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist nach § 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz die Basis für die Festlegung der Abschreibungszeit und legt die jährliche Abschreibung eines Wirtschaftsguts fest. Außerdem ist die Nutzungsdauer für die Höhe der Abschreibung, sowie den Abschreibungszeitraum entscheidend.

Die Abschreibungszeit ist in den amtlichen AfA-Tabellen festgelegt. AfA steht dabei für "Absetzung für Abnutzung". Die AfA-Tabellen gelten als Hilfsmittel, um die Nutzungsdauer von Anlagegütern zu schätzen. Es handelt sich bei den Werten in den Tabellen jedoch um allgemeine Erfahrungswerte und nicht um bindende Rechtsnormen.

In den verschiedenen AfA-Tabellen des Finanzministeriums wird die Nutzungsdauer von unzähligen Wirtschaftsgütern benannt. Dabei gelten in vielen Bereichen gesonderte AfA-Tabellen, wie etwa im Gastgewerbe oder dem Schiffbau. Falls ein Wirtschaftsgut nicht in den AfA zu finden ist, kann ein ähnlicher Gegenstand gesucht und sich an dessen Nutzungsdauer orientiert werden. Manchmal ist die betriebliche Nutzungsdauer in den AfA-Tabellen jedoch bereits als veraltet anzusehen. In so einem Fall kann ein Nachweis verwendet werden, um für dieses Gut eine betriebsindividuelle Nutzungsdauer anzusetzen und es dann einer schnelleren Abschreibung unterziehen zu können. Wird ein Wirtschaftsgut beispielsweise besonders intensiv durch Mehrschichtbetrieb genutzt, kann die Nutzungsdauer gegenüber den AfA-Tabellen verkürzt werden.

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